Hausverwaltung für Nebenkostenabrechnung
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Unseren Abrechnungsservice für Nebenkostenabrechnung bieten
wir für Vermieter als Einzelleistung in Dortmund an.
Nach den gesetzlichen Vorgaben der Betriebskostenverordnung (BetrKV) erstellen wir
kostengünstig die jährliche Betriebskosten - bzw. Nebenkostenabrechnung und bieten Ihnen somit
eine rechtssicheren Jahresabrechnung für Ihre Mieter.
Dortmund ist eine kreisfreie Großstadt in Nordrhein-Westfalen und mit 587.696 Einwohnern die neuntgrößte Stadt Deutschlands, sowie nach Köln und Düsseldorf die
drittgrößte Stadt Nordrhein-Westfalens. Die Stadtbezirke: Aplerbeck , Brackel , Eving , Hombruch , Hörde, Huckarde , Innenstadt-Nord , Innenstadt-Ost , Innenstadt-West , Lütgendortmund , Mengede,
Scharnhorst
Verordnung über die Aufstellung von
Betriebskosten
(Betriebskostenverordnung - BetrKV)
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem
Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des
Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten,
insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören
nicht:
-
1.
-
die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes
erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen
Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
-
2.
-
die Kosten, die während der Nutzungsdauer
zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
-
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1
sind:
-
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
-
hierzu gehört namentlich die
Grundsteuer;
-
2.
-
die Kosten der
Wasserversorgung,
-
hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
-
3.
-
die Kosten der
Entwässerung,
-
hierzu gehören die Gebühren für die Haus-
und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
-
4.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten
der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
-
oder
-
b)
-
des Betriebs der zentralen
Brennstoffversorgungsanlage,
-
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
-
oder
-
c)
-
der eigenständig gewerblichen Lieferung
von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
-
hierzu gehören das Entgelt für die
Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
-
oder
-
d)
-
der Reinigung und Wartung von
Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
-
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden
Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
-
5.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage,
-
hierzu gehören die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
-
oder
-
b)
-
der eigenständig gewerblichen Lieferung
von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
-
hierzu gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
-
oder
-
c)
-
der Reinigung und Wartung von
Warmwassergeräten,
-
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
-
6.
-
die Kosten verbundener Heizungs- und
Warmwasserversorgungsanlagen
-
a)
-
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
-
oder
-
b)
-
bei der eigenständig gewerblichen
Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
-
oder
-
c)
-
bei verbundenen Etagenheizungen und
Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
-
7.
-
die Kosten des Betriebs des Personen- oder
Lastenaufzugs,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
-
8.
-
die Kosten der Straßenreinigung und
Müllbeseitigung,
-
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören
die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die
Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des
Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
-
9.
-
die Kosten der Gebäudereinigung und
Ungezieferbekämpfung,
-
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören
die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
-
10.
-
die Kosten der
Gartenpflege,
-
hierzu gehören die Kosten der Pflege
gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen
und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
-
11.
-
die Kosten der
Beleuchtung,
-
hierzu gehören die Kosten des Stroms für
die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
-
12.
-
die Kosten der
Schornsteinreinigung,
-
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der
maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
-
13.
-
die Kosten der Sach- und
Haftpflichtversicherung,
-
hierzu gehören namentlich die Kosten der
Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den
Aufzug;
-
14.
-
die Kosten für den
Hauswart,
-
hierzu gehören die Vergütung, die
Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht
angesetzt werden;
-
15.
-
die Kosten
-
a)
-
des Betriebs der
Gemeinschafts-Antennenanlage,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude
gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
-
oder
-
b)
-
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz
verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse;
-
16.
-
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen
für die Wäschepflege,
-
hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
-
17.
-
sonstige
Betriebskosten,
-
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des
§ 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind